Bedingungen
Vorbemerkungen
Das Ausführungsgesetz über die Verträge für das Parken von Fahrzeugen (Gesetz 40/2002vom 14.November) definiert einen Parkplatz als die handelsrechtliche Überlassung eines Platzes innerhalb eines Geländes für das Abstellen von Motorfahrzeugen. Dies umfasst die Pflichten der Bewachung und Aufsicht für das Unternehmen, dass den Service während der Zeit der Belegung bietet.
Pflichten des Parkplatzinhabers
Das Unternehmen haftet nur für Schäden für das Fahrzeug oder den Nutzer (Kunden) durch folgende Ursachen:
Der Parkplatz verfügt über eine Haftpflichtversicherungs-Police, die diese Schäden abdeckt.
In dieser Police sind Schäden ausgeschlossen, die durch Wetterung verursacht wurden, es sei denn, dass betreffende Gebiet wurde zum Katastrophengebiet erklärt. In diesem Fall erfolgt die Schadensregelung über das Versicherungskonsortium.
Der Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Parkplatzinhaber die Schlüssel des Fahrzeugs zur Aufsicht zu überlassen.Tut er dies jedoch nicht, kann der Parkplatzinhaber nicht für Schäden haften, die dem Fahrzeug auf Grund seiner Bewegungsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit entstehen, Schäden durch die Entfernung des Fahrzeugs aus einem betroffenen Bereich zu vermeiden.
Bei den Schäden durch Diebstahl sind alle Nebenschäden am Fahrzeug ausgeschlossen, die nicht an fest oder untrennbar mit dem Fahrzeug verbundenen Teilen entstehen. Daher haftet der Parkplatzinhaber nicht für:
Das Unternehmen übergibt dem Nutzer einen Beleg (Mietvertrag über einen Stellplatz) mit Angabe des Tages und der Uhrzeit der Einfahrt des Fahrzeugs in den Parkplatz sowie des Betrags der Parkgebühren und der Anzahl der Tage des Abstellens.
Pflichten des Nutzers
Der Kunde seinerseits muss alle Gegenstände und Zubehörteile entfernen, die nicht fest installiert sind, so wie Mobiltelefone oder die Fahrzeugpapiere.
Zu den Verantwortlichkeiten des Nutzers gehört es, das Ticket oder den Beleg für die Entgegennahme des Fahrzeugs vorzulegen. Falls er diese nicht vorlegt, muss das Eigentum des Fahrzeugs nachgewiesen werden, was schwierig sein kann, wenn das Fahrzeug von einem Freund oder Familienangehörigen ausgeliehen wurde oder auf dessen Namen gemeldet ist. In diesem Fall könnte die Anwesenheit des Halters erforderlich sein. Das Unternehmen seinerseits stellt einen Beleg mit folgenden Angaben aus:
Der Nutzerhaftet gegenüber dem Unternehmen und den anderen Nutzern für alle Schäden, die diesen durch die Nichterfüllung seiner Pflichten oder durch Fehler beim Fahren des Fahrzeugs innerhalb des Geländes entstehen. Auch wenn der Eigentümer des Fahrzeugs nicht der Nutzer ist, haftet er auf das Ganze für die Schäden, die durch diesen verursacht werden.
Rechte des Parkplatzinhabers
Der Parkplatzinhaber hat gegenüber jeder Person das Recht auf Einbehaltung des Fahrzeugs als Garantie für die Zahlung der Parkplatzgebühr.
Der Parkplatzinhaber kann das Verfahren anwenden, dass in Artikel 71 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist, falls ein Fahrzeug durchgehend über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten an dergleichen Stelle des Parkplatzes abgestellt bleibt, so dass vernünftigerweise die Besitzaufgabe des Fahrzeugs angenommen werden kann, entweder wegen dessen Zustand bzw. Mängeln, die dessen Entfernung durch eigene Mittel unmöglich machen, wegen des Fehlens eines Kfz-Kennzeichens oder, im Allgemeinen, wegen aller äußerer Anzeichen, die auf eine fehlendes Interesse des Eigentümers an der weiteren Nutzung des Fahrzeugs hinweisen.
Rückerstattungen
Bedingungen für eine Rückerstattung im Falle der vorzeitigen Stornierung einer Reservierung durch den Kunden oder für den Fall, dass der Kunde sich nicht einfindet.
Rückerstattungen erfolgen immer in der gleichen Zahlungsform (Karte oder in bar), in der die Reservierung erfolgte. Dies sind die Bedingungen: